Klassenelternvertretung
Die Wahl des:der Klassenelternvertreters:in (§ 63a Abs 4 u. 5 SchUG) erfolgt bei der 1. Sitzung des Klassenforums (siehe unten). Die Wahl erfolgt in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschule sowie der 1. Klasse der Mittelschule und Sonderschule (damit wird auf 4 Jahre gewählt). Die Funktion endet
Klassenforum an Volks-, Mittel-, und Sonderschulen
Das Klassenforum (§ 63a Abs 3 SchUG) muss von der:dem Klassenlehrer:in innerhalb der ersten 8 Wochen einberufen werden. Dabei werden auch die Klassenelternvertreter:innen und deren Stellvertreter:innen gewählt.
Beschließende Stimme: Klassenlehrperson/-vorstand und Eltern der Schüler:innen
Beratende Stimme: Schulleitung, sonstige Lehrer:innen der Klasse
Klassenelternabend/Klassenelternberatung
Klassenelternabende (§ 62 SchUG) sind in allen Schularten vorgesehen, um miteinander Fragen der Erziehung, den Leistungsstand sowie den Bildungsweg zu beraten. Sie sind jedenfalls in den 1. Stufen jeder Schulart durchzuführen. In Schulen mit Klassenforen sind sie möglichst gemeinsam mit den Sitzungen des Klassenforums abzuhalten.
An Volks-, Mittel-, und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden
Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, die 2 oder mehrere Klassen einer Schule betreffen (§ 63a Abs 8 SchUG)
Detaillierte Übersicht über die Aufgaben des Schulforum
Es ist innerhalb der ersten 9 Wochen jedes Schuljahres eine Sitzung einzuberufen.
Mitglieder:
Eine Einberufung (Frist: binnen 1 Woche) erfolgt, wenn:
Beschlussfähigkeit:
Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder mit beschließender Stimme
Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der:die Schulleiter:in in allen Fällen, die einer Entscheidung bedürfen. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Kann trotz nötiger Entscheidung z.B. wegen fehlender Beschlussfähigkeit kein Beschluss gefasst werden, hat der:die Schulleiter:in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen.
Es ist ein schriftliches Protokoll zu führen und den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen.
An AHS, BMHS, den Polytechnischen Schulen, an manchen Sonder- und Berufsschulen
Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft in den mittleren und höheren Schulen.
Detaillierte Übersicht über die Aufgaben des SGA
Mitglieder:
Es müssen jedes Schuljahr zumindest 2 Sitzungen stattfinden, die Erste binnen 2 Wochen nach der Bestellung der Lehrer:innen-, Schüler:innen- und Elternvertreter:innen.
Eine Einberufung (Frist: binnen 1 Woche) erfolgt, wenn:
Beschlussfähigkeit:
Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je 1 Mitglied jeder Kurie (abweichende Regelungen in Berufsschulen).
Beschlüsse werden mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der:die Schulleiter:in in allen Fällen, die einer Entscheidung bedürfen. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Kann trotz nötiger Entscheidung z.B. wegen fehlender Beschlussfähigkeit kein Beschluss gefasst werden, hat der:die Schulleiter:in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen.
Es ist ein schriftliches Protokoll zu führen und den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Schulleitung hat für die Durchführung der Beschlüsse des SGA zu sorgen.
Dieser Beirat muss an Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft eingerichtet werden (§ 64a SchUG).
Der SGA von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.